VentureLab Oldenburg e.V.

- Der Verein -

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „VentureLab Oldenburg e.V.“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg i.O.


§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins
Erklärtes Ziel ist die Förderung von Studierenden, Absolventen oder Mitarbeiter aus Hochschulen der Region - insbesondere aus der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg und der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven – bei der Erforschung und Erprobung von Gründungsideen sowie die Lehre und die Ausbildung in diesem Bereich. Zu diesem Zweck wird den potentiellen Unternehmensgründern verschiedene Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die in den vom Vorstand und der Geschäftsführung des Vereins zu erlassenden Regularien („Spielregeln“) genauer spezifiziert werden. Vorstand und Geschäftsführung des Vereins können diese Spielregeln eigenständig ändern und sind für die Aufnahme der potentiellen Unternehmensgründer in die Förderung des VentureLab Oldenburg e.V. zuständig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dazu gehören insbesondere die Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, die vom Verein selbständig oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und Forschungsaktivitäten verschiedener Hochschulen durchgeführt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2006.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen. Dieser/diese bestätigt bei Antragsannahme dem Antragsteller/der Antragstellerin die Mitgliedschaft schriftlich.

Stehen der Aufnahme in den Verein wichtige Gründe entgegen, ist der Vorsitzende/die Vorsitzende verpflichtet, den Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller/der Antragstellerin unverzüglich durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende mitzuteilen.

(2) Ehrenmitgliedschaften sind möglich und erwünscht, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand benannt und entlassen.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) mit dem Tode der natürlichen bzw. dem Ende der juristischen Person

    b) durch Austritt oder

    c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vereins erklärt werden. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder das trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand teilt dem Mitglied diesen Antrag spätestens mit der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

    c) die Geschäftsführung

    d) der Beirat.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im ersten Halbjahr, statt. Sie wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vereins einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(3) Alle Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Zeit und Ort spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Entgegennahme des Semesterberichts des Vorstands;

    b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;

    c) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung;

    d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins für das kommende Semester;

    e) Wahl des Vorstands;

    f) Wahl zweier Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen;

    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;

    h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern/Mitgliederinnen.

(5) Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Leiter/von der Leiterin der Versammlung und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes und bis zu drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Zusätzlich zu diesen stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern können bis zu zwei nicht stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte
  • den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes;
  • den stellvertretenden/die stellvertretende Vorsitzende;
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten. Im lnnenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende/die Vorsitzende verhindert ist.

(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Der Vorstand leitet den Verein und ist rechtlich für dessen Handlungen voll verantwortlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder in seiner/ihrer Vertretung der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er/sie beruft den Vorstand mindestens einmal im Semester ein, ebenso wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.


§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Vereins wird vom Vorstand durch Wahl mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Geschäftsführung des Vereins wird vom Vorstand bestimmt. Sie besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(2) Die Geschäftsführung wird für jeweils 12 Monate gewählt. Die Amtsdauer verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern nach Ablauf kein gegenteiliger Beschluss durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst wird. Die Mitglieder der Geschäftsführung können mittels einer postalischen Erklärung an den Vorstand mit Frist von 4 Wochen jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(3) Die Geschäftsführung des Vereins führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.

(4) Im Innenverhältnis gilt: Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als eintausend Euro oder für länger als 12 Monate verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


§ 10 Beirat
(1) Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat sowie einen wirtschaftlichen Beirat.

(2) In den wissenschaftlichen Beirat des Vereins können Lehrende der Universität Oldenburg und der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit berufen werden.

(3) Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Verein bei der Zuführung und Betreuung von potenziellen Gründern sowie bei der Steigerung der Popularität innerhalb der Hochschule.

(4) In den wirtschaftlichen Beirat des Vereins können Unternehmer oder fördernde Mitglieder durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit berufen werden.

(5) Der wirtschaftliche Beirat steht dem Verein mit Rat und Tat zur Seite. Dies gilt sowohl für finanzielle Belange als auch für den Erfahrungsaustausch mit Gründern, Vorstand und Geschäftsführung. Außerdem setzt sich der wirtschaftliche Beirat zur Steigerung der Popularität innerhalb der Wirtschaft ein.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung die Tagesordnung zukommen zu lassen.

(7) Der Beirat ist vom Vorstand im Vorfeld über die wesentlichen Aktivitäten, die das Außenverhältnis des Vereins betreffen, in Kenntnis zu setzen.

(8) Der Beirat kann stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilnehmen.


§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Dieser ist im Voraus, spätestens bis zum 31. März des Kalenderjahres, zu entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliedsbeiträge.


§12 Spenden
Neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen sollen Spenden zur Unterstützung der Arbeit des Vereins eingeworben werden.

Die neben den Mitgliedsbeiträgen eingehenden Spenden werden gesondert verwaltet. Sie werden ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes gemäß § 2 dieser Satzung eingesetzt.


§ 13 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden erfolgen.


§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür zur Abstimmung einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Lehrstuhl für Entrepreneurship der Universität Oldenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder für die Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

Oldenburg, den 24.7.2006



ANHANG

Spielregeln des VentureLab Oldenburg e.V.


§ 1 Nutzungsberechtigte
Nutzungsberechtigt sind alle Studenten, Absolventen (Alumni) und Mitarbeiter der Universität Oldenburg und der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven. Das schließt ausdrücklich alle Fakultäten und Fachbereiche ein. In Einzelfällen können auch andere potenzielle Gründer in innovativen Bereichen eine Nutzungsberechtigung erhalten.


§ 2 Ermittlung der Nutzungsberechtigung
Die Berechtigung zur Nutzung des VentureLab Oldenburg wird ausschließlich durch den Vorstand gewährt.


§ 3 Nutzungsvoraussetzung
Die Voraussetzungen für die Nutzung des VentureLab Oldenburg ergeben sich aus den §1+2 und zusätzlich aus der rechtlichen Stellung und des Antragstellers. Die Kriterien sind folgende:
  1. Es handelt sich um eine Unternehmung in der Vorgründungs- oder Gründungsphase.
  2. Nach dem Ermessen der Geschäftsführung ergänzt der Antragsteller inhaltlich die Ausrichtungen der aktuellen Nutzer (Synergie).
Der Vorstand entscheidet in regelmäßigen Abständen, ob die o.g. Kriterien von dem Antragsteller erfüllt werden.


§ 4 Nutzungsdauer
Nutzungsverträge werden für die Dauer von mindestens drei bis maximal achtzehn Monaten geschlossen.


§ 5 Aufhebung der Nutzungsberechtigung
Die Aufhebung der Nutzungsberechtigung erfolgt automatisch bei Vertragsende, jedoch spätestens nach einer Nutzungsdauer von achtzehn Monaten. Nutzer können nur in der Vorgründungsphase sowie einzelne Fälle in der Gründungsphase nach den Maßgaben dieses Regelwerkes gefördert werden. Außerdem kann eine Aufhebung bei Nichterfüllung der in §3 aufgeführten Kriterien und bei grobem Fehlverhalten durch den Vorstand erfolgen.


§ 6 Rechte des Vereinsvorstands
Der Vorstand beschließt über die Nutzungsberechtigung der Antragssteller. Ebenso beschließt es über den Entzug der Nutzungsberechtigung. Das gilt nicht für die nach Maßgabe des in §7.2 erfüllten Umstände. Änderungen der Nutzungsbedingungen kann nur der Vorstand beschließen. Der Vorstand tagt mindestens in einem Rhythmus von drei Monaten. Alle Angelegenheiten, die direkt das VentureLab Oldenburg betreffen werden von diesem Gremium entschieden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Nutzer

§ 7.1 Rechte
Die Nutzer haben das Recht, die Räumlichkeiten und Infrastruktur für die Umsetzung der im Antrag gestellten und der dem Gremium präsentierten Inhalte zu nutzen. Sie haben weiterhin das Recht, die allen Gründern gemeinsam zur Verfügung gestellte Technik (z.B. Projektor, Notebooks) und Infrastruktur (z.B. Konferenzräume) zu nutzen. Konferenzräume und Technik werden zentral durch das Management des VentureLab Oldenburg vergeben.

§ 7.2 Pflichten
Die Nutzer müssen ihre Ergebnisse in einem halbjährlichen Rhythmus dem Gremium vorstellen (zu dieser Vorstellung des Halbjahresergebnisses werden basierend auf dem Netzwerkgedanken des VentureLab Oldenburg auch die anderen Gründerteams eingeladen). Weiterhin verpflichten sich die Nutzer, die ihnen zur Verfügung gestellte Technik und Räumlichkeiten mit der üblichen Sorgfaltspflicht zu behandeln. Die Nutzer verpflichten sich schriftlich, die vorliegenden „Spielregeln“ jederzeit einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen, das heißt bei Verlust oder Beschädigung haften die Nutzer.


§ 8 Treffen
Es findet im vierteljährlichen Rhythmus ein Treffen aller Teams statt, an dem mindestens ein Vertreter jeder Gruppe teilnehmen muss. Organisiert und vorbereitet werden diese Treffen von den Teams.
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